Nachtrag zu Schweizer Sanktionen gegen Nicaragua
(zas, 27.6.20) Auf Grund von Reaktionen auf Nicaragua/Schweiz: Sanktionen und die alte Doppelmoral sei auf einen Aspekt hingewiesen, der zu unrecht untergegangen war. Die Sanktionsformulierung des Bundesrats (s. Nicaragua/Schweiz: Sanktionen und die alte Doppelmoral) – mit den gegen sechs nicaraguanische FunktionärInnen «verhängten Massnahmen werden deren Vermögenswerte gesperrt» - ist bewusst irreführend. Sie suggeriert, dass die Besagten tatsächlich private Vermögenswerte in der Schweiz deponiert haben. Dass diese Korruptionsandeutung eine reale Basis habe, ist aber unwahrscheinlich.
Doch darum geht es nicht. Sondern primär darum, je nach «Opportunität» staatliche nicaraguanische Vermögenswerte im Ausland zu beschlagnahmen oder Zahlungen im Auftrag etwa des Gesundheitsministeriums zu blockieren oder «einzufrieren». Wie schnell das dank des famosen Rechtsstaats geht, zeigt der Raub vieler Milliarden von US-Dollars im Besitz des venezolanischen Staates dank der EU-Sanktionen gegen das karibische Land. Die von Bundesbern als Orientierungsvorlage für die Nicaragua-Sanktionen genommene EU-Verordnung vom letzten 4. Mai stützt sich ihrerseits auf eine Verordnung der EU-Kommission vom 14. Oktober 2019 ab, in deren Artikel 2 von «natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen» die Rede ist. Die Tür ist offen.